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KFZ-Haftpflichtversicherung richtig kündigen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung gehört zu den Pflichtversicherungen. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug nur dann für den Straßenverkehr zugelassen werden kann, wenn dafür eine entsprechende Versicherung abgeschlossen ist. Da die Versicherungsunternehmen die Versicherungsverträge jedoch weitestgehend frei gestalten können und der Versicherungsmarkt eine große Auswahl an unterschiedlichen Angeboten bietet, kann sich ein Versicherungsvergleich und ein Wechsel des Versicherers durchaus lohnen. In aller Regel werden Verträge für eine Kfz-Versicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist immer zum Ende des Versicherungsjahres, das meist das Kalenderjahr ist, möglich, Stichtag ist hierbei der 30. November. Das bedeutet, dass die schriftliche Kündigung dem Versicherer bis spätestens an diesem Tag vorliegen muss, da sich der Vertrag ansonsten um ein weiteres Jahr verlängert.

Eine außerordentliche Kündigung ist in drei Fällen möglich, nämlich wenn das versicherte Risiko entfällt, der Versicherer den Beitrag erhöht oder nach einem Schadensfall. Das versicherte Risiko entfällt, wenn das versicherte Fahrzeug verkauft oder stillgelegt wird. In diesem Fall muss der Versicherer entsprechend informiert und meist die Abmeldebescheinigung oder der Kaufvertrag vorgelegt werden. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer dann Gebrauch von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht machen, wenn der Versicherer die Versicherungsprämie um 25% gegenüber dem Beitrag bei Vertragsabschluss oder um 5% gegenüber dem Vorjahresbeitrag erhöht. Allerdings muss die Kündigung innerhalb eines Monats nachdem die Erhöhung bekannt gegeben wurde erfolgen.

Auch nachdem ein Schadensfall eingetreten ist, kann der Versicherungsnehmer die Kfz-Haftpflichtversicherung meist innerhalb eines Monats vorzeitig kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden anerkannt oder abgelehnt wurde. Die Versicherung kann also beispielsweise gekündigt werden, wenn der Versicherungsnehmer mit der Schadensabwicklung unzufrieden war, auch wenn die Versicherung den Schaden vollständig ersetzt hat. Allerdings gilt hierbei zu beachten, dass der Versicherungsschutz unmittelbar nach Wirksamwerden der Kündigung erlischt, der Versicherer jedoch Anspruch auf die gesamte Prämie der ursprünglich vereinbarten Versicherungslaufzeit hat.

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