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Der unfreiwillige Verlust von Sachen, deren Wiederinbesitznahme als nicht wahrscheinlich anzusehen ist, wird als Abhandenkommen bezeichnet. Von Bedeutung ist dieser Terminus beispielsweise in der Hausratversicherung (versicherter Schaden, sofern durch Einbruchdiebstahl oder durch eine andere versicherte Gefahr verursacht), in der Wohngebäudeversicherung (beispielsweise durch Sturm bedingte Schäden) sowie in der Haftpflichtversicherung. Im letzteren Fall ist zu beachten, dass Schäden durch Abhandenkommen in der Regel keine Sachschäden, sondern Vermögensschaden darstellen. Hiermit wird die Bedeutung des Abschlusses einer Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung deutlich, wobei die Beratung durch einen Fachmann als unerlässlich anzusehen ist. {mosgoogle}
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