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Dieser Begriff stammt aus dem Beamtenrecht, rechtliche Basis für die Amtshaftung ist § 839 BGB. Das Wesentliche auf den Punkt gebracht ist ein Beamter dann schadenersatzpflichtig wenn er seine Amtspflicht gegenüber einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Für den Fall dass nur Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann tritt die Schadensersatzplicht nur dann ein wenn die geschädigte Person nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Erfolgt bei einem Urteil in einer Rechtssache die Amtspflichtverletzung durch einen Beamten, so ist dieser nur dann für den Schaden verantwortlich, wenn es sich bei der Pflichtverletzung um eine Straftat handelt (gilt nicht bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung). Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Unterlassen des Geschädigten, den Schaden durch Rechtsmittelgebrauch abzuwenden, tritt keine Ersatzpflicht des Beamten ein. Dieser sehr weitreichende Schutz des Beamtenstatus hat seine Basis im Artikel 34 GG, nach welchem der Staat bei jeder hoheitlichen Tätigkeit eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst grundsätzlich alleine haftet. Bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Handeln kann der Staat jedoch die Entschädigungsleistungen zurückfordern. Eine Absicherung der Amtshaftung für Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst macht also durchaus Sinn. {mosgoogle}
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