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Ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenkasse gilt auch für in der PKV versicherte Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber sich an den Kosten für die Krankenversicherung beteiligen muss. Der Arbeitgeber-Zuschuss beträgt in der PKV maximal 50% der monatlichen Beiträge, jedoch nicht mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der gesetzlichen Krankenkassen. In der PKV ist aufgrund der diversifizierten Beitragsgestaltung zwischen den verschiedenen Kostenanteilen zu unterscheiden. Anrechenbar sind die Kosten der Krankheitskosten Versicherung, der Krankenhaustagegeld Versicherung und der Krankentagegeld Versicherung. Des Weiteren ist auch die Pflegeversicherung zuschussfähig. Dauert eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit länger als die Gehaltsfortzahlung sichergestellt ist, so stellt der Arbeitgeber die PKV Bezuschussung in Form des Arbeitgeberanteil ein. Unter diese Regelung fallen auch Einkünfte aus Mutterschafts- oder Elterngeld. Werden Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen gezahlt, so stehen diese dem Arbeitnehmer alleine zu. Der auf die Rückerstattung entfallende Anteil aus dem Arbeitgeberzuschuss stellt einen kostenfreien Gewinn des Arbeitnehmers dar. {mosgoogle}
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