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Versicherungsfachbegriffe verständlich erklärt
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Für den (gar nicht so seltenen) Fall, dass ein Versicherungsnehmer vor bzw. zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und / oder wichtige Umstände für die Gefahreneinschätzung bezüglich des zu versichernden Risikos verschwiegen hat, kann unter Umständen von arglistiger Täuschung ausgegangen werden. Die Pflicht diese Arglistigkeit nachzuweisen obliegt jedoch dem Versicherungsunternehmen. Kann dieser Nachweis erbracht werden so besteht die Möglichkeit den Vertrag anzufechten, bei erfolgreicher Anfechtung wiederum ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. {mosgoogle}
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