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Jahresarbeitsentgeltgrenze |
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Das Verlassen der gesetzlichen Krankenversicherung und ein damit verbundener Wechsel in eine private Alternative ist in Deutschland als Arbeitnehmer erst möglich, wenn das Arbeitseinkommen die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dieser oft auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnete Wert wird von der Bundesregierung jedes Jahr neu justiert, für das Jahr 2009 beträgt er 48.600 Euro. Bei der jährlichen Anpassung wird der Anstieg der Bruttolohn- und -gehaltssumme eines durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmers im vergangenen Kalenderjahr mit den Werten des vorvergangenen Kalenderjahrs verglichen. Entscheidende Änderungen für Arbeitnehmer und Angestellte, deren Einkommen sich in der Nähe des Grenzbereichs bewegt, brachte die Gesundheitsreform 2007 mit sich. Demnach wird ein gesetzlich Versicherter erst dann krankenversicherungsfrei, wenn das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze in den drei zurückliegenden Kalenderjahren stets überschritten hat. Zudem muss das Einkommen aller Voraussicht nach auch die für das Folgejahr gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen. Bei Unterschreiten der Grenzwerte im laufenden Kalenderjahr tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang allerdings einige Besonderheiten, welche in § 8 SGB V geregelt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Aufgrund der Trennung von Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 und der sprunghaften Erhöhung von 40.500 Euro auf 45.900 Euro gibt es seitdem eine besondere Pflichtgrenze für Arbeitnehmer, welche zum 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren und bei einem privaten Krankenversicherungsanbieter vollversichert waren. Auch dieser Wert wird jährlich angepasst, als Basis wird das Niveau zum 31. Dezember 2002 herangezogen. {mosgoogle}
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