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Abschleppkosten bei Totalschaden |
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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12. Dezember 2001 7 U 174/00 NJW Heft 17/2002, Seite XII Im Falle des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens hat der Geschädigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten für ein verunfalltes Fahrzeug zu einer Werkstatt. Der Erstattungsanspruch besteht jedoch dann, wenn die Feststellung, ob es sich um einen Totalschaden handelt oder nicht, nur in einer entlegenen Fachwerkstatt getroffen werden kann. In einem solchen Fall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn sich im Nachhinein die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur und das Vorliegen eines Totalschadens herausstellt.
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