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Abzug bei Riester Vertrag Kündigung |
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Urteil des BGH vom 09. November 2005 IV ZR 63/04 MDR Heft 23/2005, Seite R9 Streitgegenstand zwischen einem Verbraucherschutzverband und einem Versicherungsunternehmen war hier die Wirksamkeit einer Bestimmung aus einem klassischen Riester-Vertrag, nach welcher der Versicherungsanbieter bei einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung vom Rückkaufswert einen Abzug für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht durch die bisher geleisteten Versicherungsbeiträge getilgten Abschluss- und Vertriebskosten vornehmen darf. Der Versicherungsanbieter war dabei der Ansicht, dass der Abzug nur dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderweitigen Altersvorsorgevertrag übertragen lasse. Der Verbraucherschutzverband vertrat dagegen die Auffassung, dass ein Abzug auch dann nicht statthaft sei, wenn sich der Versicherungsnehmer gegen die private Altersvorsorge entscheide und das Kapital anderweitig verwenden wolle. Die beschriebene Praxis eines Abzugs wurde auf Landgerichtsniveau bereits untersagt, der Bundesgerichtshof erkannte das Urteil in einer mündlichen Verhandlung an.
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