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Ambulante ärztliche Behandlung im EU-Ausland |
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Urteil des EuGH vom 13. Mai 2003 C-385/99 RdW Heft 13/2003, Seite V NJW 2003, 2298 Die Notwendigkeit eine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen zu müssen - egal ob in ambulanter Form oder in Verbindung mit einem Krankenhausaufenthalt - kann an jedem Ort dieser Welt eintreten. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung eines gesetzlich Krankenversicherten, eine Krankenhausbehandlung dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen auch dann, wenn die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen im EU-Ausland stattfindet. Anders sieht es dagegen bei ambulanten Behandlungen aus, wenn diese innerhalb der Europäischen Union, aber nicht in Deutschland durchgeführt werden: Hier kann sich die Krankenkasse nicht auf eine fehlende Genehmigung berufen.
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