|
Auffahrunfall beim Anfahren |
|
Urteil des OLG Hamm vom 04. Juni 1998 6 U 150/97 NZV 1998, 464 RdW 1999, 95 Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich vor einigen Jahren mit einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit dem abrupten Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund des Einsatzes eines Fahrzeugs mit Martinshorn. Konkret lag dabei folgender Fall zugrunde: Zwei Fahrzeuge mussten an einer Verkehrsampel innerorts bei Rot halten. Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhren beide Fahrzeuge an. Während des Anfahrvorgangs hörte der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges das Einsatzhorn eines nahenden Polizeifahrzeuges und bremste abrupt ab. Das hinterherfahrende Fahreug konnte nicht mehr abbremsen, es kam zum klassischen Auffahrunfall. Der Nachfahrende war nun der Überzeugung, daß die ca. 10 Meter einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Wagen darstellten und der Vorausfahrende daher eine Teilschuld am Unfall habe. Die Richter am Hammer OLG waren hier jedoch anderer Ansicht, dem auffahrenden Autofahrer wurde der gesamte Schaden auferlegt. Grundsätzlich hat der Nachfahrende bei verkürztem, wenn auch ursprünglich ausreichendem, Abstand die Lage stets durch erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft auszugleichen. Im dargestellten Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Unfallverursacher den Ton des Einsatzhorns zur gleichen Zeit wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen müssen und dementsprechend gleichzeitig reagieren hätte können. Für das abrupte Abbremsen des Vorausfahrenden lag ein berechtigter Grund vor, weshalb kein Mitverschulden am Unfall auszumachen war.
|