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Fahrzeuginstandsetzung trotz wirtschaftlichem Totalschaden |
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Urteil des OLG Stuttgart vom 18. Dezember 2002 3 U 172/02 OLGR Stuttgart 2003, 178 Für den Fall dass die durch ein Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Basis für dieses Recht ist das sogenannte Integritätsinteresse des Geschädigten an einer Weiternutzung seines Fahrzeugs. Um eine derartige 130 Prozent-Abrechnung in Anspruch zu nehmen ist Voraussetzung, dass das Unfallfahrzeug tatsächlich und in vollem Umfang wieder instand gesetzt wurde. Eine fachgerechte und vollständige Reparatur ist hierbei unabdingbare Voraussetzung, eine Teilreparatur reicht für eine Fahrzeuginstandsetzung nicht aus. Das Oberlandesgericht Stuttgart beanstandete im genannten Fall, dass nach einem schweren Frontschaden Wasserkühler, Lenkrad und Sicherheitsgurte trotz Auflistung im Gutachten nicht (!) ausgewechselt wurden.
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